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Abzug von Kinderbetreuungskosten für eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf ein Empfängerkonto
Bis zum Veranlagungszeitraum 2011 waren Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten zum Teil als Sonderausgaben abzugsfähig: Grundsätzlich können bis zu einem Jahres-Höchstbetrag von EUR 4.000 pro Kind zwei Drittel der Betreuungskosten angesetzt werden. Damit müssen Betreuungskosten in Höhe von EUR 6.000 anfallen, um den Höchstbetrag zu erreichen.
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nach neuem und nach altem Recht, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden können und die Zahlungen auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sind. Als Rechnung für den Nachweis der Kinderbetreuungskosten muss keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen. Ein Arbeitsvertrag (bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob) oder ein Au-pair Vertrag reicht beispielsweise als Nachweis aus.
Der Bundesfinanzhof hatte über den folgenden Fall zu entscheiden:
Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigte ein Ehepaar (beide Ehegatten waren berufstätig) eine Teilzeitkraft für ein monatliches Gehalt von EUR 300. Das Gehalt wurde ausschließlich in bar gezahlt. Das Ehepaar machte den Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen mit der Begründung ab, dass eine Zahlung auf das Konto des Empfängers nötig sei. Das Finanzgericht gab allerdings der Klage des Ehepaars statt und führte aus, dass Überweisungen auf das Empfängerkonto nur in den Fällen nötig sind, für die Rechnungen erstellt werden, nicht hingegen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Aktenzeichen III R 63/13) klargestellt, dass auch Kinderbetreuungskosten, die für die Tätigkeit einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson steuerlich nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind.