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Abzug von Versorgungsleistungen bei gleitender Vermögensübergabe
Bei wiederkehrenden Versorgungsleistungen aus Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, ist ein Sonderausgabenabzug auch für Versorgungsleistungen, die aus der Übertragung von Privatvermögen hervorgehen, möglich. Seit dem 1. Januar 2008 gilt eine steuerliche Begünstigung nur noch für die Übertragung von unternehmerisch genutztem Vermögen.
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, besteht zwar Bestandsschutz, die Finanzverwaltung verlangt hier jedoch, dass die Ablösung als solche und der Zeitpunkt dafür bereits im ursprünglichen Übergabevertrag verbindlich vereinbart worden sind. Ansonsten sollen bei einer vorzeitigen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs durch eine private Versorgungsrente die Rentenzahlungen nicht abzugsfähig sein.
Im vorliegenden Fall wurde im März 2007 verpachteter Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf den Sohn übertragen. Den Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz behielten die Eltern.
Im Falle des Verzichts auf den Nießbrauch war in dem Vertrag vorgesehen, dass ein monatlich wiederkehrender Betrag als dauernde Last an die Eltern zu zahlen sei. Im Jahr 2010 verzichteten die Eltern auf den Nießbrauch und es wurde eine jährliche Altenteilszahlung vereinbart.
Diese wollte der Sohn als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug mit der Begründung ab, dass für den Verzicht des Nießbrauchrechts ein konkreter Zeitpunkt vereinbart hätte werden müssen.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 (Aktenzeichen IX R 32/14) nun entschieden, dass es nur darauf ankommt, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und nicht, wann der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart wurde oder ob dies bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart war.
Bei einer gleitenden Übergabe von Privatvermögen können für bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossene Verträge die in diesem Zusammenhang vereinbarten Versorgungsleistungen auch weiterhin abgezogen werden.