

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Ein Urteil, das viele Immobiliengesellschaften, aber auch private Vermieter interessieren wird, hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein am 28. Januar 2015 (Aktenzeichen 2 K 101/13) gefällt:
Abweichend vom Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Januar 2008 (Aktenzeichen 14 K 4709/04) entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein, dass eine Einbauküche grundsätzlich nicht einheitlich als Sachgesamtheit zu erfassen ist. Die einzelnen Bestandteile der Küche müssen gesondert betrachtet werden.
- Herd und Spüle gelten als unselbständige Gebäudebestandteile. Lässt der Steuerpflichtige Herd und Spüle erstmals einbauen, handelt es sich um Herstellungskosten des Gebäudes. Die Aufwendungen sind über die zeitanteilige Abschreibung zu berücksichtigen. Werden Herd und Spüle ersetzt, so führt dies in der Regel zu sofort als Werbungskosten zu berücksichtigendem Erhaltungsaufwand.
- Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie für die übrigen Einbaumöbel sind über die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. die Sofortabschreibung geringfügiger Wirtschaftsgüter als Werbungskosten zu berücksichtigen.
- Einzelne Einbaumöbel und die Arbeitsfläche einer Einbauküche sind als Gesamtheit zu sehen, da sie nicht für sich allein nutzbar sind. Sie sind laut Finanzgericht zwar trennbar, aber den einzelnen Einbaumöbeln und der Arbeitsplatte käme nach der Trennung außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine Funktion innerhalb der Wohnung zu.
Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 14/15) muss jetzt abschließend entscheiden: Die Revision wurde u. a. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.