

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
Am 29. Juni 2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, auf das sich Bund und Länder nach langem Hin und Her geeinigt hatten und welches Teile des zuvor im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013 umsetzt, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Da ein Großteil der Gesetzesänderungen bereits ab dem 30. Juni 2013 in Kraft tritt, müssen sich die Steuerpflichtigen schnell auf diese Änderungen einstellen. Dies betrifft vor allem den Bereich Umsatzsteuer: Hier gelten ab dem 30. Juni 2013 unter anderem geänderte Vorschriften für die Rechnungsstellung, sodass Unternehmer zum einen das Layout (Begriffe und Formulierungen) ihrer eigenen Rechnungen anpassen müssen und zum anderen bei eingehenden Rechnungen zu prüfen haben, ob die neuen Rechnungsanforderungen erfüllt sind (denn dies ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug).
Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes zusammengestellt. Sie gelten jeweils ab dem 30. Juni 2013.
1. Änderungen bei der Rechnungsstellung
- Bei Abrechnung per Gutschrift muss die Rechnung das Wort „Gutschrift“ enthalten.
- Für den Fall, dass ein ausländischer Unternehmer Leistungen erbringt, für welche der Leistungsempfänger die deutsche Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren schuldet, gelten für die Rechnungsstellung die Vorschriften des ausländischen Staates. Wird jedoch eine Gutschrift erteilt, gilt das deutsche Steuerrecht.
- Bei Reverse-Charge-Umsätzen hat die Rechnung den Passus „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten.
- Rechnungen für grenzüberschreitende Leistungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen sind bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in welchem der Umsatz ausgeführt wurde, auszustellen.
2. Änderungen bezüglich des Ortes von sonstigen Leistungen.
- Bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, richtet sich der Ort der Leistung (unabhängig davon, ob der Leistungsbezug für den unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich erfolgt) nach dem Sitz des Leistungsempfängers.
- Ort der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer ist in Zukunft der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Ausnahme gilt allerdings für die langfristige Vermietung von Sportbooten: Hier ist Ort der Leistung der Ort, an dem das Boot dem Mieter zur Verfügung gestellt wird.
3. Änderung beim Vorsteuerabzug
Die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht erst bei ihrer Entrichtung, sondern bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung als Vorsteuer abziehbar.