1. Jahressteuergesetz 2024
Der Bundesrat hat dem vom Bundestag am 18. Oktober 2024 verabschiedeten Gesetz am 22. November 2024 zugestimmt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Änderungen in der Einkommensteuer
- Die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG wird von 15 kW (peak) für alle Gebäudearten auf 30 kW (peak) vereinheitlicht. Dies gilt für alle Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden.
- Die steuerneutrale Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften wird nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nun gesetzlich im neuen § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelt. Zudem wird die Körperschaftsteuerklausel – entgegen der aktuellen BFH-Rechtsprechung – erweitert und eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut liegt nunmehr auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines Anteils einer anderen Körperschaft tritt.
- Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung nach § 19a EStG wird auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert.
- Erfreulicherweise wurde rückwirkend ab deren ursprünglicher Einführung in 2021 auch eine Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen insbesondere bei Verlusten aus Termingeschäften oder dem Ausfall von Darlehen in § 20 Abs. 6 Satz 5, 6 EStG gestrichen. Damit ist wieder eine uneingeschränkte Nutzung solcher Verluste möglich.
- Entgegen der jüngeren Rechtsprechung des BFH wird in § 23 EStG für private Veräußerungsgeschäfte die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (wie z.B. Erbengemeinschaften) der Anschaffung und Veräußerung der zur Gesamthand gehörenden Wirtschaftsgüter gleichgestellt.
Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
- Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird durch den neu eingeführten § 3 Abs. 2a UmwStG an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
- Durch die Einführung des § 13 Abs. 2 UmwStG wird eine Buchwert-Antragsfrist bei u.a. Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung eingeführt.
- Mit der Einführung des § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG wird geregelt, dass entsprechend der Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG i.V. mit § 20 Abs. 5 UmwStG Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind und somit keine negativen Anschaffungskosten für die erhaltenen Anteile im Rahmen einer Einlage eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmerschaftsanteiles entstehen können. Der Buchwertansatz ist damit im Umfang des dadurch entstehenden negativen Kapitals nicht mehr möglich.
Sonstige wesentliche steuerliche Änderungen
- Die sog. Wegzugssteuer, d.h. die Auflösung der stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften, wird auf Anteile an sog. Spezial-Investmentfonds und Investmentfonds, wenn der Anteil >1% beträgt, erweitert.
- Ab 2025 stellt die gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht mehr auf den Grundsteuerwert des Grundstücks ab, sondern auf die tatsächlich im Erhebungszeitraum gezahlte Grundsteuer.
- Der Erbfallkostenpauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird von EUR 10.300 auf EUR 15.000 angehoben.
- Die Hinterziehungszinsen werden in § 235 Abs. 5 AO auf 0,5% pro Monat festgetetzt.
- Im Grundsteuergesetz wurde eine Regelung aufgenommen, wonach die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks ermöglicht wird; allerdings nur dann, wenn der GrdSt-Wert den gemeinen Wert um mehr als 40% übersteigt.
Zu den Änderungen im Umsatzsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2024 verweisen wir gerne auf unseren Newsletter vom 20. November 2024.