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Aktuelles zur steuerlichen Identifikationsnummer
Bereits 2007 wurde die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) für alle in Deutschland gemeldeten Bürger als bundeseinheitliches und lebenslang geltendes Identifikationsmerkmal für Steuerzwecke eingeführt. Anhand der 11-stelligen Nummer kann die Finanzverwaltung Personen, Zahlungen und Besteuerungsgrundlagen eindeutig zuordnen. Die Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer soll langfristig dazu beitragen das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Im Zusammenhang mit der steuerlichen Identifikationsnummer gilt es aktuell drei Themenbereiche zu beachten:
1. Kindergeld
Ab dem 1. Januar 2016 setzt die Familienkasse die steuerliche Identifikationsnummer als Zuordnungsmerkmal für das Kindergeld ein. Um zu verhindern, dass mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberechtigte ihre eigene steuerliche Identifikationsnummer und die des Kindes/der Kinder bei der zuständigen Familienkasse angeben. Sollten die erforderlichen steuerlichen Identifikationsnummern noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden Kindergeldberechtigte im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse angeschrieben. Die Bundesagentur für Arbeit hat in aktuellen Veröffentlichungen bestätigt, dass Kindergeldzahlungen – entgegen anderslautender Meldungen – vorerst nicht ausgesetzt werden, auch wenn die entsprechenden steuerlichen Identifikationsnummern zu Jahresbeginn noch nicht vorliegen.
2. Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen werden ab 2016 nur noch dann als Sonderausgaben anerkannt, wenn der Leistende die steuerliche Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in seiner Einkommensteuererklärung angibt. Der Unterhaltsempfänger ist grundsätzlich verpflichtet, seine steuerliche Identifikationsnummer dem Unterhaltsleistenden mitzuteilen. Sollte der Unterhaltsempfänger dieser Verpflichtung nicht nachkommen, hat der Unterhaltsleistende die Möglichkeit, die entsprechende IdNr. direkt beim Bundeszentralamt für Steuern anzufordern.
3. Freistellungsaufträge
Bereits seit Januar 2011 können Freistellungsaufträge nur unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer geändert oder neu erteilt werden. Für bestehende Freistellungsaufträge galt bislang eine Übergangsregelung, die zum Jahreswechsel ausläuft. Daher verlieren Freistellungsaufträge ohne Angabe der entsprechenden Identifikationsnummer zum 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Um sicherzugehen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, nicht zum Jahreswechsel ungültig werden und der Sparer-Pauschbetrag weiterhin optimal auf die einzelnen Kreditinstitute aufgeteilt werden kann, sollten alle Freistellungsaufträge überprüft werden. Dem Kreditinstitut sollten die Identifikationsnummern der Kontoinhaber, bei gemeinsam geführten Konten sowie zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern also beide Nummern, vorliegen.
Hinweis: Die steuerliche Identifikationsnummer ist in der Regel auf dem Einkommensteuerbescheid und der Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Auch in den 2011 von der Finanzverwaltung versandten Informationsschreiben zu den gespeicherten elektronischen Lohsteuerabzugsmerkmalen ist die Nummer aufgeführt. Falls Ihnen die eigene steuerliche Identifikationsnummer, die Ihres Kindes oder die einer von Ihnen unterhaltsempfangenden Person nicht bekannt sein sollte, besteht die Möglichkeit, diese über das Bundeszentralamt für Steuern über ein Eingabeformular hier anzufordern. Das Bundeszentralamt weist darauf hin, dass die Bearbeitungsdauer nach Anforderung der steuerlichen Identifikationsnummer derzeit bis zu drei Monate betragen kann.