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Anforderungen an Rückstellungen für zukünftige Betriebsprüfungen
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 06.06.2012, I R 99/10) hat entschieden, dass in der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i. S. d. Betriebsprüfungsordnung eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten zu bilden sind. Dies gilt jedoch nur, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen. Der Bundesfinanzhof ließ die Bildung der Rückstellungen grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu. Als Argument führte der Bundesfinanzhof an, dass bei Großbetrieben das Stattfinden einer Betriebsprüfung ohne zeitliche Zäsur (sog. Anschlussprüfung) hinreichend wahrscheinlich ist.
Nachdem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vor allem offen gelassen hatte, ob die o.g. Grundsätze auch für nicht anschlussgeprüfte Unternehmen gelten, hat das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 07. März 2013 (IV C 6 - S 2137/12/10001) zum Themenkomplex Stellung genommen:
- Die Grundsätze des o. g. Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
- Steuerpflichtige, für die eine Anschlussprüfung nicht in Betracht kommt, können keine derartige Rückstellung passivieren, da die Inanspruchnahme nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
- In der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen berücksichtigt werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer zu erwartenden Außenprüfung stehen; hierzu gehören z. B. Kosten für die rechtliche oder steuerliche Beratung. Nicht in die Rückstellung einzubeziehen sind dagegen allgemeine Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) berücksichtigt worden sind.
Hinweis: Das Schreiben der Finanzverwaltung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.