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Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2014
Am 16. Oktober 2013 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen beschlossen, um diese gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2012 turnusgemäß anzupassen. Es ergeben sich damit für 2014 folgende Werte:
West |
Ost |
|||
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
|
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung |
5.950 € |
71.400 € |
5.000 € |
60.000 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
7.300 € |
87.600 € |
6.150 € |
73.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
5.950 € |
71.400 € |
5.000 € |
60.000 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.462,50 € |
53.550 € |
4.462,50 € |
53.550 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.050 € |
48.600 € |
4.050 € |
48.600 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
2.765 €* |
33.180 €* |
2.345 € |
28.140 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
34.857 € |
*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Für das Gros der Versicherten ändert sich die Beitragsbelastung durch die Anhebung der Werte im Jahr 2014 nichts, da die Verordnung keine Änderung der Beitragssätze vorsieht. Nur für Versicherte, die mit ihrem Verdienst im Jahr 2013 oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegen, erhöht sich die Beitragsbelastung im Jahr 2014, weil diese Grenzen angehoben werden.
Im Folgenden erläutern wir die Bedeutung der in der obigen Tabelle genannten Grenzen:
- Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Maximalbetrag dar, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Darüber hinausgehende Einkommensteile sind dementsprechend sozialversicherungsfrei.
- Die Versicherungspflichtgrenze gibt hingegen das Einkommen an, ab dem man sich privat krankenversichern kann. Diese Grenze ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze, welche wiederum die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
- Die Bezugsgröße ist für eine Vielzahl von Werten im Sozialversicherungsrecht von Bedeutung: So stellt sie beispielsweise die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung dar und ist für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant.
Hinweise:
- Ob die Verordnung allerdings so in Kraft tritt, bleibt abzuwarten, bis dato fehlt noch die Zustimmung des Bundesrats.
- Abzuwarten bleibt außerdem, ob sich im Zuge der laufenden Koalitionsverhandlungen die Beitragssätze zur Sozialversicherung erhöhen werden. Eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung scheint derzeit nicht unwahrscheinlich.