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Anrechnungshöchstbetrag für ausländische Steuern unionsrechtswidrig

Für den Fall, dass ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte erzielt, sieht das deutsche Steuerrecht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass die auf diese Einkünfte im Ausland gezahlte Steuer bei der deutschen Einkommensteuer angerechnet wird. Für den Fall, dass es zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, kommt die deutsche Regelung direkt zur Anwendung; in vielen Doppelbesteuerungsabkommen wird jedoch auch auf die deutsche Anrechnungsvorschrift verwiesen. Allerdings ist die ausländische Steuer nicht immer vollständig auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbar, da das Gesetz einen formelbasierten Höchstbetrag vorsieht.

Im Streitjahr 2007 erzielten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten neben deutschen Einkünften auch Dividendeneinkünfte aus Minderheitsbeteiligungen an verschiedenen ausländischen Kapitalgesellschaften. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte von den darauf erhobenen ausländischen Steuern aufgrund des Anrechnungshöchstbetrags weniger, als von den Steuerpflichtigen begehrt wurde. Als letzte Instanz hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 28.02.2013, C 168/11) entschieden: Da bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt werden, verletzt die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags die Kapitalverkehrsfreiheit und ist damit unionsrechtswidrig.

Hinweis: Auch wenn die Entscheidung zu Dividendeneinkünften im Jahr 2007 ergangen ist, hat sie doch weit darüber hinausgehende Bedeutung. Seit Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 gilt zwar für Kapitaleinkünfte und die darauf entfallenden ausländischen Steuern eine andere Regelung. Für die Anrechnung ausländischer Steuern bei allen anderen Einkünften sowie bei Kapitaleinkünften, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, bleibt die im Urteil behandelte Regelung aber weiterhin relevant. Vorerst bleibt abzuwarten, wie das Urteil national umgesetzt wird. Zwischenzeitlich sollten Steuerpflichtige in den Fällen, in denen eine ausländische Steuer nur begrenzt auf den Anrechnungshöchstbetrag angerechnet wird, unter Verweis auf das o. g. Urteil Einspruch einlegen.

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