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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Es liegen sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die nur über die AfA steuerliche Berücksichtigung finden. Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, sind nicht mit in die Berechnung einzubeziehen. Dazu gehören insbesondere Kosten für Schönheitsreparaturen, also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. September 2014 (8 K 4017/11) allerdings dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden.
Hierüber muss der Bundesfinanzhof endgültig entscheiden.