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Anstehende Gesetzesänderungen im Bereich der sog. „Mini-Jobs“
Die Bundesregierung plant zum 1.1.2013 Gesetzesänderungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (sog. „Mini-Jobs“). Der Bundestag beschloss am 25.10.2012 einen entsprechenden Gesetzesentwurf („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“). Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung in der Sitzung am 23.11.2012 zugestimmt. Die gesetzlichen Änderungen können somit wie geplant zum 1.1.2013 in Kraft treten.
Nach derzeit geltendem Recht zeichnet sich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung durch folgende Merkmale aus:
- Definition: Das Arbeitsentgelt überschreitet die Grenze von EUR 400,00 pro Monat regelmäßig nicht.
- Abgaben: Nur der Arbeitgeber hat Sozialversicherungsbeiträge, Sozialabgaben und gegebenenfalls pauschale Lohnsteuer abzuführen; Belastungen für den Arbeitnehmer fallen nur an, wenn er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet bzw. eine Lohnsteuerkarte vorlegt. Die Beiträge des Arbeitgebers setzen sich zusammen aus:
Abgabe |
Satz |
Bemerkung |
Krankenversicherung |
13 % |
Nur bei gesetzlich Krankenversicherten. |
Rentenversicherung |
15 % |
Wenn der Arbeitnehmer nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. |
Pauschsteuer |
2 % |
Wenn die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt wird. |
Umlage U1 |
0,7 % |
|
Umlage U2 |
0,14 % |
|
Unfallversicherung |
individuell |
Je nach Berufsgenossenschaft. |
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten ergeben sich deutlich niedrigere Abgabesätze.
- In der Gleitzone von EUR 400,01 bis EUR 800,00 zahlt der Arbeitgeber unverändert seine Abgaben, der Arbeitnehmer zahlt jedoch nur reduzierte Abgaben.
- Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zählen zu den Teilzeitbeschäftigten und haben damit die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer.
Mit der beschlossenen Gesetzesänderung ergeben sich zum 1.1.2013 folgende Änderungen:
- Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wird von EUR 400,00 auf EUR 450,00 angehoben.
- Die monatliche Gleitzonenentgelthöchstgrenze wird von EUR 800,00 auf EUR 850,00 erhöht.
- Die bisherige Freiheit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wird in eine Versicherungspflicht mit Option auf Versicherungsbefreiung umgewandelt (Wechsel vom sog. Opt-in-Verfahren hin zum sog. Opt-out-Verfahren), d.h. der Arbeitnehmer zahlt in Zukunft automatisch Rentenversicherungsbeiträge, wenn er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht dagegen entscheidet.
Für vor dem 1.1.2013 aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse sollen folgende Übergangsregelungen gelten:
- Für Arbeitnehmer, mit denen schon vor dem 1.1.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bestand, bleibt es bei der Rentenversicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zu optieren (Opt-in-Verfahren).
- Bei Alt-Arbeitsverhältnissen, bei denen das Entgelt zwischen EUR 400,01 und EUR 450,00 liegt, soll eine Übergangsregelung getroffen werden: Die Arbeitnehmer bleiben längstens bis zum 31.12.2014 kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert, solange sie von der Option, die Übergangsregel abzuwählen, keinen Gebrauch machen. Ansonsten entfällt die Versicherungspflicht erst, wenn das Entgelt unter EUR 400 fällt.
- Wird bei einem bisherigen Minijob das Entgelt über die EUR 400-Grenze auf bis zu EUR 450 angehoben, wird das Beschäftigungsverhältnis wie ein neu aufgenommenes behandelt und der Arbeitnehmer muss weder Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Von der Rentenversicherung ist er nur befreit, wenn die Befreiung in Anspruch genommen wird (Opt-out-Verfahren).