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Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen

Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, das im Privatvermögen gehalten wird, beträgt grundsätzlich 25 % (Abgeltungsteuer). Der Abzug von Werbungskosten ist ausschließlich in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von derzeit EUR 801 pro Jahr möglich.

Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen und unterliegen dem sog. Teileinkünfteverfahren. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 % der Kapitalerträge steuerfrei. Die verbleibenden 60 % der Kapitalerträge unterliegen nach Abzug von Werbungskosten (in Höhe von 60 % der tatsächlichen Kosten) dem individuellen Steuersatz. Der Abgeltungsteuersatz und der Sparer-Pauschbetrag finden in diesen Fällen keine Anwendung.

In bestimmten Fällen können Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn im jeweiligen Jahr keine oder lediglich geringe Kapitalerträge, aber hohe Werbungskosten entstanden sind, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen.

Die Option auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besteht nur, wenn der Kapitalanleger in dem Jahr, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sowie beruflich für diese tätig ist und der Antrag rechtzeitig – spätestens mit Abgabe der Steuererklärung - gestellt wurde.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren, das heißt 60 % der Kapitalerträge werden nach Abzug der anteiligen Werbungskosten (60 % der tatsächlichen Kosten) mit dem individuellen Steuersatz versteuert. Der Sparer-Pauschbetrag wird in diesen Fällen nicht gewährt.

Mit Urteil vom 21. August 2014 (Aktenzeichen 7 K 4608/11) entschied das Finanzgericht Münster, dass der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden muss. Die Frist zur Antragstellung ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht verlängerbar, eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.

Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen VIII R 50/14), der nun abschließend entscheiden muss.

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