Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Aufrechnung im Insolvenzverfahren – BFH ändert Rechtsprechung

Der BFH hat mit Urteil vom 25.7.2012 (VII R 29/11) seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Aufrechnung mit Umsatzsteuerforderungen in der Insolvenz geändert. Berichtigt ein Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umsatzsteuer, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, kommt es nicht mehr darauf an, wann die berichtigte Umsatzsteuer entstanden ist, sondern darauf, wann das Berichtigungsereignis eingetreten ist.

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmers, dessen Geschäftspartner (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Unternehmers) ebenfalls in Insolvenz geraten war. Das von diesem Geschäftspartner geschuldete Leistungsentgelt war somit uneinbringlich geworden. Den dadurch entstandenen Umsatzsteuererstattungsanspruch des Unternehmers verrechnete das Finanzamt mit Insolvenzforderungen gegen den Unternehmer. Der BFH erklärte die Aufrechnung des Finanzamts für unzulässig.

Bisher hatte der BFH (z.B. Urteil v. 27.10.2009 – VII R 4/08) die Auffassung vertreten, dass eine Aufrechnung des Finanzamts mit vorinsolvenzlichen Forderungen gegen Ansprüche des Insolvenzschuldners auch dann zulässig sei, wenn die Forderung auf einer Umsatzsteuerberichtigung basiert, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, da der Berichtigungsanspruch des Insolvenzschuldners Ausfluss einer Umsatzsteuerverbindlichkeit sei, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Wann die zu berichtigende Steuerforderung allerdings begründet worden ist, ist nach neuer Rechtsprechung des BFH nicht von Bedeutung. Entscheidend für die Zulässigkeit der Aufrechnung ist, ob das maßgebliche Berichtigungsereignis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.

KARRIERE
Scroll down Scroll down