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Berücksichtigung von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts
Alle natürlichen Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte Welteinkommen, also alle Einkünfte, die vom Steuerpflichtigen in Deutschland oder im Ausland erzielt werden. Um zu vermeiden, dass Einkommen in mehreren Staaten versteuert werden muss, regeln sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in vielen Fällen unter anderem den Ort und Umfang der Besteuerung.
Einkünfte, die nach einem solchen DBA in Deutschland steuerfrei bleiben, sind in der Regel jedoch im Rahmen des sog. Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Das heißt, es ist ein besonderer Steuersatz zu ermitteln: Nach der Ermittlung des zu versteuernden (deutschen) Einkommens werden die aufgrund von DBA steuerfreien Einkünfte hinzugerechnet. Der sich danach ergebende besondere (höhere) Steuersatz wird dann auf das (deutsche) zu versteuernde Einkommen angewendet.
Das Finanzgericht Hamburg entschied am 6. Februar 2014 (Aktenzeichen 2 K 73/13) über folgendem Fall: Eine bei einer niederländischen Fluggesellschaft beschäftigte Flugbegleiterin wurde zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland veranlagt. Sie vertrat die Auffassung, dass ihre niederländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland nicht nur steuerfrei seien, sondern aufgrund der Niederlassungsfreiheit auch nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden dürften. Die Klägerin bezog sich in ihrer Argumentation auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und sah sich aufgrund der Ungleichbehandlung verschiedener Einkunftsarten in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit verletzt.
Mit seinem rechtskräftigen Urteil bestätigte das Finanzgericht Hamburg die Entscheidung des Gesetzgebers, nur die ausdrücklich im Einkommensteuergesetz bestimmten ausländischen Einkünfte nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Die Berücksichtigung der in den Niederlanden erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen des Progressionsvorbehalts führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und stelle keine Diskriminierung dar. Zudem überschreite die geltende Regelung nicht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.