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Außergewöhnliche Belastung im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

Gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2014 (Aktenzeichen VI-R-51/13) können Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind Krankheitskosten ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufig sind Krankheitskosten immer dann, wenn sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind sowie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen ist durch eine ärztliche Verordnung, ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Dabei müssen solche Bescheinigungen eindeutig hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode sein. Allein der Hinweis, dass es sich um eine unkonventionelle Methode handelt, ist nicht ausreichend. Die Frage, ob die Methode wissenschaftlich anerkannt ist, muss klar und eindeutig beantwortet werden können.

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