Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31. Dezember 2025

Seit dem 28. Februar 2026 findet eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Israel einerseits sowie der Islamischen Republik Iran andererseits statt. Aussagen über die weitere Dauer des Konflikts sowie über mögliche Auswirkungen auf Lieferketten, Energiekosten sowie Güter- und Finanzmärkte sind derzeit nur eingeschränkt möglich.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für zahlreiche zum 31. Dezember 2025 aufzustellende Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte die Frage, wie diese Ereignisse in der externen Unternehmensberichterstattung sachgerecht zu berücksichtigen sind.

Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Nahost-Kriegs bei Abschlüssen mit Stichtagen vor dem 28. Februar 2026 grundsätzlich als wertbegründende Ereignisse einzuordnen. Maßgeblich ist dabei der Beginn der militärischen Auseinandersetzungen am 28. Februar 2026. Aufgrund des Stichtagsprinzips sind bilanzielle Konsequenzen aus Ansatz und Bewertung daher regelmäßig erst in Abschlüssen mit einem Stichtag nach dem 27. Februar 2026 zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Nahost-Kriegs bei der Bilanzierung schwebender Geschäfte im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zum 31. Dezember 2025 erfolgt folglich nicht.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn infolge der Kriegsauswirkungen die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr angemessen ist. In solchen Fällen können bereits zum 31. Dezember 2025 Auswirkungen auf die Rechnungslegung erforderlich werden.

 

Auswirkungen auf die Nachtragsberichterstattung im Anhang zum 31. Dezember 2025

Da der Kriegsausbruch handelsrechtlich als wertbegründendes Ereignis einzuordnen ist, ist im (Konzern-)Anhang zum 31. Dezember 2025 über dieses Ereignis zu berichten, sofern es für die Rechnungslegung des Bilanzierenden einen Vorgang von besonderer Bedeutung im Sinne des § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB darstellt. In diesem Fall sind Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs darzustellen. Ob eine besondere Bedeutung vorliegt, ist jeweils unternehmensindividuell zu beurteilen.

Zur Beschreibung der Art des Vorgangs genügt ein allgemeiner Hinweis auf den Ausbruch des Nahost-Kriegs. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen sind – soweit betroffen – die Auswirkungen auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage qualitativ zu erläutern. Konkrete quantitative Angaben sind nicht zwingend erforderlich.

Der Berichtszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Folgegeschäftsjahres bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses.

 

Auswirkungen auf die Risikoberichterstattung im Lagebericht zum 31. Dezember 2025

Der Nahost-Krieg wird sich in vielen Fällen im Lagebericht zum 31. Dezember 2025 zumindest im Risikobericht niederschlagen.

Eine Berichterstattung ist insbesondere dann erforderlich, wenn mögliche weitere Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen führen können, ein wesentliches Einzelrisiko darstellen und ohne diese Angaben kein zutreffendes Bild der Risikolage vermittelt würde.

Sollte sich infolge der aktuellen Entwicklungen eine geänderte Erwartung des Managements hinsichtlich der prognostizierten bedeutsamsten Leistungsindikatoren ergeben, ist dies sachgerechterweise im Prognosebericht zu berücksichtigen.

 

Hinweis zur ESRS-Berichterstattung

Unternehmen, die ihre nichtfinanzielle Berichterstattung unter Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellen, haben Ereignisse nach dem Abschlussstichtag ebenfalls zu berücksichtigen. Bei wesentlichen Auswirkungen sind qualitative Angaben zur Existenz und Art des Ereignisses sowie zu möglichen Folgen zu machen.

 

Quelle

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW): Fachlicher Hinweis des IDW – Auswirkungen des Nahost-Kriegs auf die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung zum 31.12.2025, Stand: 5. März 2026.

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