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BDL bittet BMF um Klarstellung hinsichtlich Bilanzierung von Rückkaufsoptionen

Zur Vermeidung von Restwertrisiken vereinbaren Leasingunternehmen oftmals bereits bei Vertragsschluss eine Rückkaufsoption mit dem Fahrzeughändler, von dem es das Leasingfahrzeug erwirbt.

Das BMF nahm mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 zur bilanzsteuerlichen Behandlung dieser Rückkaufsoptionen folgendermaßen Stellung: Während der Händler die Rückkaufsoption als eigenständige Verbindlichkeit zu bilanzieren hat, muss das Leasingunternehmen für die Rückkaufsoption ein immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren, das den Wert der jeweiligen Rückkaufoption verkörpert. Der Wert der Option ist vom Gesamtkaufpreis des Fahrzeugs abzuspalten, eigenständig zu bilanzieren und darf erst erfolgswirksam aufgelöst werden, wenn die Option gezogen wurde bzw. verfallen ist.

Der Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen e.V. kritisiert diese verallgemeinerte Bilanzierungsvorschrift und hat daher ein Schreiben an das BMF gerichtet, in dem um eine entsprechende Klarstellung der Inhalte dieses BMF-Schreibens gebeten wird.

Laut BDL kann eine separate Bilanzierung des Optionsrechts lediglich dann infrage kommen, wenn es auch tatsächlich entgeltlich vereinbart wurde. Im Leasingbereich ist eine separate Vereinbarung des Preises für die Rückkaufsoption allerdings eine seltene Ausnahme. Im häufigsten Fall unterbreitet der Händler kein alternatives Angebot mit oder ohne Rückkaufsoption; die Rückkaufsoption ist vielmehr ohne gesonderte Berechnung obligatorischer Vertragsbestandteil. In diesen Fällen, in denen die Option somit nicht separat vereinbart wurde, sieht der BDL das Kriterium der selbständigen Bewertbarkeit des Optionsrechts als nicht gegeben an, wodurch eine eigenständige Bilanzierung als immaterielles Wirtschaftsgut ausscheidet.

Der BDL bittet das BMF nun um Klarstellung, dass in Fällen, in denen ein Kaufpreis für die Rückkaufsoption nicht explizit vereinbart und auch nicht aus Preisdifferenzierungen des Händlers ableitbar ist, eine separate Bilanzierung der Option beim Leasingunternehmen mangels selbständiger Bewertbarkeit nicht in Betracht kommt. Der BDL bittet zudem um eine Nichtbeanstandungsregelung für Altfälle.

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