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Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes
Durch die Absetzungen für Abnutzung (AfA) sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, mehrjährig genutzten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf die betriebsgewöhnliche Dauer der Verwendung oder Nutzung des Wirtschaftsguts verteilt werden. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Abschreibungstabellen aufgestellt. Sie geben der Wirtschaft, ihren Beratern und der Finanzverwaltung Hinweise über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von abnutzbaren Anlagegütern.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Juli 2014 (Aktenzeichen 9 K 98/14) haben die AfA Tabellen des BMF für die Finanzämter den Charakter einer Dienstanweisung. Sie sind allerdings für die Gerichte nicht bindend, obwohl ihnen grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit unterstellt wird. Die AfA-Tabellen sind anzuwenden, soweit sie nach der Einschätzung des Finanzgerichts den Einzelfall vertretbar abbilden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Aus handelsrechtlicher Sicht sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ebenfalls um die planmäßige Abschreibung zu reduzieren. Allerdings sind diese hier auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird. Hierzu können die AfA-Tabellen des BMF als Indiz dienen sowie zu einer Harmonisierung zwischen Handels- und Steuerbilanz führen, sie sind jedoch nicht zwingend zu verwenden.