Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Beitragsbemessungsgrenzen 2015

Am 15. Oktober 2014 hat das Bundeskabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen, um diese turnusmäßig an die Einkommensentwicklung des Vorjahres anzupassen. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrats soll die Verordnung zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Für 2015 ergeben sich damit voraussichtlich folgende Werte:

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.050 € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.450 € 89.400 € 6.350 € 76.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.050 € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.575 € 54.900 € 4.575 € 54.900 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.835 €* 34.020 €* 2.415 € 28.980 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 34.999 €

 

*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den Maximalbetrag dar, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Darüber hinausgehende Einkommensteile sind dementsprechend sozialversicherungsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze gibt hingegen an, ab welchem Einkommen man sich privat krankenversichern kann. Diese Grenze ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze, welche wiederrum die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. So stellt sie bspw. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung dar und ist für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung relevant.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt entspricht in der gesetzlichen Rentenversicherung den durchschnittlichen Brutto-Bezügen eines beschäftigten Arbeitnehmers.

Nachdem die Beitragssätze für 2015 noch nicht bekannt gegeben wurden, ist noch nicht absehbar, wie sich die Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen im Einzelnen auswirken werden. Bei gleichbleibenden Beitragssätzen führt die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen insbesondere für gutverdienende Arbeitnehmer zu einer Mehrbelastung.

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