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BeitrRLUmsG - das heimliche "Jahressteuergesetz 2011"

Der Bundestag hat am 27.10.2011 in 2. und 3. Lesung den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG, BT-Drucks. 17/7469) verabschiedet.

Darin sind auch wichtige steuerliche Änderungen enthalten, etwa zur Riester-Rente, bei der Sanierungsklausel und der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Darüber hinaus setzt ein neues EU-Beitreibungsgesetz diverse Richtlinienvorgaben zur Amtshilfe innerhalb des Gemeinschaftsraums um.


Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hatte am 26.10.2011 noch verschiedene Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossen (BT-Drucks. 17/7524).


Bei der Riester-Rente können Rückforderungsfälle infolge eines Irrtums über den persönlichen Förderstatus während der Kindererziehungszeit durch einen nachträglichen Eigenbeitrag über einen langen Zeitraum hinweg korrigiert werden und der neue Bundesfreiwilligendienst wird in die Familienförderung aufgenommen.
Die wichtigste Änderung - faktisch ein Nichtanwendungserlass per Gesetz - ist jedoch der Beschluss, dass der Abzug von Studien- und Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben - entgegen der aktuellen für Studenten und Auszubildende günstigen BFH-Rechtsprechung - durch eine klarstellende gesetzliche Regelung ausgeschlossen werden soll.

Insbesondere folgende Neuregelungen sind geplant:

  • Die Richtlinie des EU-Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen wird in nationales Recht umgesetzt, durch die Einführung eines neuen EU-Beitreibungsgesetzes.
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind weiterhin nur begrenzt abzugsfähige Sonderausgaben. Dabei steigt die Höchstgrenze von EUR 4.000,00 auf EUR 6.000,00.
  • Neue Regelung zur Steuerbefreiung von Übertragungen von Anrechten auf Altersversorgung.
  • Die Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundlegend geändert und neu gefasst sowie die Übergangsvorschriften aufgehoben.
  • Anpassung der Korrekturnormen im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung für die Berücksichtigung der betreffenden Vorsorgeaufwendungen.
  • Steuerabstandnahme bei Gewinnausschüttungen für Personengesellschaften, deren Gesellschafter nicht steuerpflichtige Sozialversicherungsträger sind.
  • Einführung einer Sammel-Steuerbescheinigung in den Fällen der Zwischenverwahrung im Ausland zur Vermeidung von ungerechtfertigtem Einbehalt der Kapitalertragsteuer.
  • Anpassung der Beschränkung von Erstattungsansprüchen ausländischer Gesellschaften an die Rechtsprechung des EuGH zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von steuerlichen Vorteilen.
  • Einführung einer Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind.
  • Einführung eines Mindestbeitrags von EUR 60,00 pro Jahr für die im Rahmen der Riester-Rente mittelbar zulageberechtigten Personen.
  • Der Familienlastenausgleich wird um den neu eingeführten Bundesfreiwilligendienst und um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erweitert.
  • Es kommt zu einer engeren Bindung für die Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  • Bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen kommt es zur Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug.
  • Suspendierung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG, um der Entscheidung der EU-Kommission nachzukommen.
  • Der II. Teils der Anlage 24 des BewG zur Gewährleistung der Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren wird aktualisiert und es erfolgt eine Anpassung des BewG zur Vermeidung von Besteuerungslücken bei Nichtvorhandensein von Bodenrichtwerten.
  • Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht wird dem Erwerber ein Antragsrecht eingeräumt, den gesamten Vermögensanfall nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht behandeln zu lassen, um den höheren persönlichen Freibetrag nutzen zu können.
  • Regelung zu Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
  • Änderung des UStG bezüglich Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet.
  • Anpassung der Vorschriften zur Steuerhinterziehung an das EU-Verbrauchsteuersystem.
  • Verhinderung von möglichem Missbrauch bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle, die nicht der Intention des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechen.


Hinweis
Der Gesetzentwurf soll wohl nach dem Willen der Regierung die Funktion eines Jahressteuergesetzes haben, da dieses in der Version für 2011 nicht geplant ist. Demzufolge erscheint es schlüssig, wenn das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz diese Funktion mit erfüllen soll. Das Gesetzgebungsverfahren soll erst Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die 2. Beratung im Bundesrat findet am 25.11.2011 statt.


Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1.1.2012 in Kraft treten, einige Änderungen gelten jedoch bereits ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung, rückwirkend in allen offenen Fällen oder ab 2011.

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