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Berücksichtigung von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten

Steuerschulden eines Erblassers mindern in der Regel den Erwerb des Erben und sind daher als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abzuziehen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Steuern beim Erbanfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Voraussetzung dagegen ist, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes bereits entstanden waren und darüber hinaus im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Diese Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof nun in seinem Urteil vom 28. Oktober 2015 (Aktenzeichen II R 46/13) bestätigt.

Unterrichtet erst der Erbe das zuständige Finanzamt über Steuerhinterziehungen des Verstorbenen, können die daraus entstehenden Steuerschulden nur dann als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall setzte das Finanzamt aufgrund falsch berücksichtigter Währung die Steuer auf die vom Erblasser unterschlagenen Einkünfte zu niedrig fest. Dieser Fehler war dem Steuerschuldner bekannt. In der Folge kann der Erbe nur die tatsächlich festgesetzten Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen, da er nur durch diese wirtschaftlich belastet ist.

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