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Beschränkter Abzug von Betriebsausgaben für ein im Betriebsvermögen befindliches häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von EUR 1.250,00 zum Abzug zugelassen. Die Abzugsbeschränkung gilt auch für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer, das zum (Sonder-) Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Ein vollständiger Abzug der Aufwendungen ist nur möglich, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 (Aktenzeichen VIII R 8/11) mit der Frage beschäftigt, ob die Aufwendungen für Geschäftsräume einer GbR im Einfamilienhaus ihres Gesellschafters als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind oder dem Abzugsverbot hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass es sich im Urteilsfall um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, mit der Folge, dass die Aufwendungen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegen. Ein Arbeitszimmer liegt vor, sofern die Räumlichkeiten in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Arbeit dienen.
Von dieser grundsätzlichen Rechtslage wird eine Ausnahme nur zugelassen, wenn die Räume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind. Es handelt sich dann um eine auch nach außen erkennbare berufliche und betriebliche funktionale Büroeinheit. Ein Indiz für die Anerkennung einer derartigen Ausnahmesituation ist die Beschäftigung von Mitarbeitern in den Räumen.
Den Abzug aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Gesellschafters einer GbR hat der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil abgelehnt. Die Mietgeldzahlungen wurden bei der GbR als Betriebsausgaben und bei dem Gesellschafter als Sonder-Betriebseinnahmen berücksichtigt.
Bei einer Veräußerung des zum Betriebsvermögen gehörenden Arbeitszimmers oder Beendigung der beruflichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass eventuell im Einfamilienhaus vorhandene stille Reserven der Besteuerung unterliegen.