Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Bestimmung der Einkunftsart von Bürgschaftsverlusten eines Geschäftsführers

Ausgaben im Zusammenhang mit Einkünften als Arbeitnehmer kann der Steuerpflichtige in der Regel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein solcher Abzug seit 2009 nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Eine Zuordnung der Ausgaben zu einer bestimmten Einkunftsart kann also sehr relevant sein. In seinem Urteil vom 8. Juli 2015 (Aktenzeichen VI R 77/14) äußerte sich der Bundesfinanzhof nun zu der Zurechnung von Erwerbsaufwendungen. Demnach sind Erwerbsaufwendungen den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Zusammenhang besteht. Dies kann möglicherweise auch eine zunächst nur angestrebte Tätigkeit sein. In diesem Fall muss die künftige Erwerbstätigkeit aber schon konkret feststehen.

Im vorliegenden Fall hielt ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Anteile an dieser nur treuhänderisch für einen Treugeber, der ihm eine spätere GmbH-Beteiligung in Aussicht stellte. Steuerlich war er somit nicht Gesellschafter. Da die GmbH Insolvenz anmeldete, ist es nie zu der versprochenen Beteiligung gekommen. In diesem Zusammenhang sind dem Geschäftsführer Aufwendungen auf Grund einer Bürgschaft für eine Grundstücksfinanzierung der GmbH entstanden, die er als Werbungskosten abziehen wollte. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil es meinte, die Bürgschaft sei im Hinblick auf die in Aussicht gestellte GmbH-Beteiligung gegeben worden und deshalb nicht seiner Arbeitnehmertätigkeit, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof konnte den Fall nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an das Finanzgericht mit folgenden Hinweisen zurückverwiesen: Für die Zurechnung von Werbungskosten zu einer bestimmten Einkunftsart ist der vorrangige wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang maßgebend. Sie wären nur dann den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn die in Aussicht gestellte GmbH-Beteiligung hinreichend konkret und objektiv feststellbar ist. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Aufwendungen wie beantragt als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig. 

KARRIERE
Scroll down Scroll down