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Betriebsveranstaltungen: Planen. Prüfen. Verbuchen.
Begriff:
Unter einer Betriebsveranstaltung versteht die Finanzverwaltung eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierzu zählen z. B. Sommerfeste, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Firmenjubiläumsfeiern.
Zu beachten ist jedoch, dass die Teilnahme an der Veranstaltung jeweils allen Arbeitnehmern offensteht. Zudem muss der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen bestehen.
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Speisen und Getränke inkl. Trinkgeldern, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Musik und Showacts, Raummiete, sowie Eventmanagement. Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfallen, gelten als Zuwendungen an den Arbeitnehmer.
Anzahl und Umfang der Betriebsveranstaltungen:
Für Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gibt es ein Freibetrag von EUR 110 für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr und pro Mitarbeiter. Während bei einer Freigrenze der gesamte Betrag einschließlich der Freigrenze steuerpflichtig ist, ist bei Überschreitung des Freibetrags lediglich der den Freibetrag übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Zur Ermittlung der 110-EUR-Grenze sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung inklusive Umsatzsteuer durch die Anzahl der Teilnehmer zu dividieren. Der Anteil einer eventuellen Begleitperson ist im Anteil des jeweiligen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Prüfung 110 – EUR-Grenze = Gesamtkosten Betriebsveranstaltung (brutto)/ Anzahl Teilnehmer
Lohnsteuerliche Behandlung:
Grundsätzlich sind Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen steuerfrei, insoweit der Freibetrag in Höhe von EUR 110 je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Wird der Freibetrag in Höhe von EUR 110 jedoch überschritten, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Selbiges gilt, sofern mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr abgehalten werden.
Beispiel:
Sommerfest: Kosten 150 € brutto pro Teilnehmer
→ 110 € steuerfrei, 40 € steuerpflichtig
In diesen Fällen besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 EStG, um so eine Belastung des Arbeitnehmers in solchen Fällen zu vermeiden. Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25% wird folglich vom Arbeitgeber übernommen.
Umsatzsteuerliche Behandlung:
Grundlegend und im ersten Schritt ist für den Vorsteuerabzug die Gesamttätigkeit des Unternehmens maßgeblich.
Ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung ist möglich, sofern der Betrag von EUR 110 (brutto) je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird.
Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die insgesamt den Betrag in Höhe von EUR 110 übersteigen, schließen den Vorsteuerabzug für den Unternehmer aus.
Buchungsvorschlag für Selbstbucher:
- Freibetrag von EUR 110 nicht überschritten
Sommerfest mit Gesamtkosten von EUR 3.600. Bei 40 Teilnehmern entfällt auf jeden Teilnehmer ein Betrag von 90,00 EUR. Der Freibetrag von 110 Euro ist nicht überschritten. Der Betrag von 3.600,00 EUR ist steuerfrei. Der Vorsteuerabzug ist möglich.
| SKR03: | ||
| 4946 Freiwillige Sozialleistungen | an | 1200 Bank |
| 1576 Abziehbare Vorsteuer 19% | ||
| SKR04: | ||
| 6822 Freiwillige Sozialleistungen | an | 1800 Bank |
| 1406 Abziehbare Vorsteuer 19% | ||
- Freibetrag von EUR 110 ist überschritten
Sommerfest mit Gesamtkosten von EUR 4.600. Bei 40 Teilnehmern entfällt auf jeden Teilnehmer ein Betrag von 115,00 EUR. Der Freibetrag von 110,00 Euro ist mit 5,00 Euro je Teilnehmer überschritten. Der Betrag von 4.400,00 Euro (40 x 110,00 Euro ) ist lohnsteuerfrei, der übersteigende Betrag von 200,00 Euro (40x 5,00 Euro) ist lohnsteuerpflichtig. Der Unternehmer unterwirft diese der pauschalen Lohnsteuer von 25%. Die Vorsteuer kann nicht abgezogen werden.
| SKR03: | |||
| EUR 4.400 | 4946 Freiwillige Sozialleistungen | an | 1200 Bank |
| EUR 200 | 4145 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | an | 1200 Bank |
| EUR 56,25 | 4149 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge | an | 1741 Pauschale LSt + KiSt |
| SKR04: | |||
| EUR 4.400 | 6822 Freiwillige Sozialleistungen | an | 1800 Bank |
| EUR 200 | 6060 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | an | 1800 Bank |
| EUR 50 | 6069 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge | an | 3730 Pauschale LSt + KiSt |
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen gerne auch persönlich zur Verfügung.