Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Betriebsveranstaltungen und der Vorsteuerabzug
Während noch die Zelte vom Oktoberfest abgebaut werden, laufen auf der Theresienwiese bereits die Vorbereitungen für das Tollwood Winterfestival und die Zeit der weihnachtlichen Veranstaltungen wird in den nächsten Wochen eingeläutet. Auch eine Vielzahl der Unternehmen nutzen die Vorweihnachtszeit um mit ihren Mitarbeitern das vergangene, hoffentlich erfolgreiche Jahr im Rahmen einer Weihnachtsfeier oder einer gemeinsamen Unternehmung Revue passieren und ausklingen zu lassen.
In unserer Sonderinformation Lohn & Gehalt III vom 26. September 2024 haben wir Sie bereits über die Auswirkungen von Betriebsveranstaltungen im Bereich Lohn und Gehalt informiert. Neben den lohnsteuerlichen Aspekten ist bei Betriebsveranstaltungen jedoch regelmäßig auch die zutreffende Behandlung aus umsatzsteuerlicher Sicht sicherzustellen.
Begriff
Bei Betriebsveranstaltungen handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu gehören z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern.
Wichtig ist jedoch, dass es sich nur dann um eine Betriebsveranstaltung aus steuerlicher Sicht handeln kann, sofern die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht bzw. einem größeren Kreis von Mitarbeitern und ggfs. deren Begleitpersonen und der Wert der Veranstaltung angemessen ist.
Anzahl und Umfang der Betriebsveranstaltungen
Aus umsatzsteuerlicher Sicht können zwei Betriebsveranstaltungen durch den Arbeitgeber für den gleichen Personenkreis steuerlich begünstigt durchgeführt werden, sofern die Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung als „üblich“ gelten. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuwendungen einen Betrag (Freigrenze) von bis zu EUR 110 (brutto) je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Vorsteuerabzug
Ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung ist dann möglich, sofern der Betrag von EUR 110 (brutto) je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Eine Wertabgabenbesteuerung ist dann nicht vorzunehmen.
Fazit
Veranstaltungen im betrieblichen Bereich mit gesellschaftlichem Charakter sind auch aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig zu monitoren und zu beurteilen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.