BFH ermöglicht „Darlehensspende“ an Stiftung

Mit seinem Urteil vom 26. April 2023 (Az. X R 4/22) sorgt der BFH für mehr Rechtssicherheit im Spendenabzugsrecht: Das oberste deutsche Gericht für Steuersachen entschied, dass es dem Spendenabzug eines Stifters nicht grundsätzlich entgegensteht, wenn die Stiftung die gespendete Summe dem Stifter im Anschluss als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt. Dies gilt selbst dann, wenn der Stifter gleichzeitig Stiftungsvorstand ist. Insbesondere sah der BFH darin keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch.

Voraussetzung ist allerdings nach Auffassung des BFH, dass der Stifter durch die Gewährung des Darlehens keinen Vorteil erhält, da dies der Unentgeltlichkeit einer Spende entgegenstünde. Folglich muss die Darlehensgewährung unter fremdüblichen Bedingungen erfolgen:

  • Zum einen muss die Darlehensgewährung dem Grunde einem Fremdvergleich standhalten, d.h. durch die Hingabe des Darlehens darf nicht gegen die geltenden Grundsätze für die Anlage von Mitteln des Vermögensstocks einer Stiftung verstoßen werden: Die Anlage muss sicher und wirtschaftlich erfolgen und darf dabei lt. BFH durchaus etwas ertragsstärker und gleichzeitig etwas riskanter sein als eine Anlage in Bundeswertpapiere oder Banksparbriefen.

 

  • Weiterhin müssen die vereinbarten Darlehensbedingungen fremdüblich sein: Nicht nur die vereinbarte Verzinsung marktüblich sein, sondern die Stiftung hat auch vor Darlehensgewährung eine Bonitätsprüfung des Stifters vorzunehmen und zudem für eine angemessene Besicherung des Darlehens zu sorgen.

Letztendlich ermöglicht diese Konstruktion einen steuerwirksamen Spendenabzug ohne tatsächliche Liquiditätseinbußen seitens des Spenders/Stifters. Sollte eine gemeinnützige Gesellschaft ihren Stiftern oder Gesellschaftern Darlehen gewähren wollen, raten wir daher dazu, die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung gut zu dokumentieren: Neben Nachweisen zur Bonität des Spenders und des Werts der Sicherheiten sollte gegebenenfalls auch ein Angebot einer Bank eingeholt werden.

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