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BMF-Schreiben zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass die Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft (= Organträger) eingegliedert ist. In diesem Fall wird die Organgesellschaft umsatzsteuerlich als nicht selbständig qualifiziert, so dass Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht steuerbare Innenumsätze darstellen.
Zuletzt mit Urteil vom 7. Juli 2011 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung verschärft. Mit Schreiben vom 7. März 2013
(IV D 2 – S 7105/11/10001) hat nunmehr das Bundesministerium der Finanzen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen:
- Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich wahrgenommen wird. Es muss zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet.
- Die organisatorische Eingliederung setzt regelmäßig die personelle Verflechtung der Leitungsgremien des Organträgers voraus. Personelle Verflechtung ist bei vollständiger Personenidentität der Geschäftsführung beider Gesellschaften gegeben. Bei teilweiser Personenidentität der Geschäftsführung sind jedoch ggf. noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, damit eine personelle Verflechtung und damit eine organisatorische Eingliederung vorliegt. Außerdem wird konkretisiert, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit die Geschäftsführerstellung bei der Tochtergesellschaft durch einen leitenden Mitarbeiter der Muttergesellschaft zu einer organisatorischen Eingliederung führt.
- Zusätzlich wird dazu Stellung genommen, in welchen Ausnahmefällen eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung der Leitungsgremien vorliegen kann.
Die vom Bundesministerium der Finanzen neu aufgestellten o. g. Grundsätze gelten rückwirkend auf den 1. Januar 2013, allerdings besteht bis zum Ende des Jahres 2013 ein Übergangszeitraum, in dem es nicht beanstandet wird, wenn auf Basis der bisher geltenden Grundsätze eine Organschaft angenommen wird.
Hinweis: Insofern sollten sämtliche bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaften bis zum Jahreswechsel daraufhin überprüft werden, ob sie den verschärften Anforderungen an die organisatorische Eingliederung Stand halten; falls nötig, müssen noch vor dem Jahreswechsel gesellschaftsrechtliche Anpassungen erfolgen.