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BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung veröffentlicht
Am 16. Juli 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben zur Teilwertabschreibung, der voraussichtlich dauernden Wertminderung und dem Wertaufholungsgebot (IV C 6 – S 2171‑b/09/10002) veröffentlicht. Das BMF fasst im aktuellen Schreiben die Inhalte bereits bestehender BMF-Schreiben zum Themenkomplex Teilwertabschreibung zusammen und gleicht die Verwaltungsauffassung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) an. Insbesondere werden zwei Entscheidungen des BFH vom 21. September 2011 (I R 7/11 und I R 89/10) berücksichtigt, die kurz nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens für allgemein anwendbar erklärt wurden.
Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Dabei gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.
Wie bisher liegt eine voraussichtliche dauernde Wertminderung vor, wenn der Wert eines Wirtschaftsguts voraussichtlich nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert absinkt. Eine Teilwertabschreibung bei einer lediglich vorübergehenden Wertminderung ist weiterhin nicht zulässig.
Die Nachweispflicht für einen niedrigeren Teilwert sowie die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt beim Steuerpflichtigen. Im Rahmen des Wertaufholungsgebots ist außerdem nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt.
Für Ereignisse nach dem Bilanzstichtag gilt grundsätzlich: Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung sind zu berücksichtigen. Wertbegründende Erkenntnisse sind für die Bewertung am Bilanzstichtag hingegen nicht maßgeblich. Dies gilt nach aktueller Verwaltungsauffassung auch für Kursänderungen von Wertpapieren nach dem Bilanzstichtag.
Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust eine Bagatellgrenze von 5% der Notierung bei Erwerb überschreitet.
Bei festverzinslichen Wertpapieren ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig, weil kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können.
Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. Angaben zur Teilwertabschreibung bei abnutzbarem und nicht abnutzbarem Sachanlagevermögen, bei Forderungen und Anteilen an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, zur Bewertung von Verbindlichkeiten, zur Wertaufholung und zur zeitlichen Anwendung der Neuregelung.