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BMF zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei der steuerlichen Gewinnermittlung
Mit dem BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2013 hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur Anwendung des Teilabzugsverbots u. a.
- auf Substanzverluste und Substanzgewinne sowie sonstige Aufwendungen bezüglich im Betriebsvermögen gehaltener Darlehensforderungen,
- auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist und
- auf Erwerbsaufwand im Falle einnahmeloser Kapitalbeteiligungen.
Zum steuerlichen Hintergrund: Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens werden unter anderem Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur zu 60 % besteuert. Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, welche mit solchen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte entsprechend nur zu 60 % abgezogen werden (sog. Teilabzugsverbot).
Lt. o. g. BMF-Schreiben sind die jüngst zu den o.g. Themenkomplexen ergangenen BFH-Urteile (Urteile vom 18.04.2012, X R 5/10 und X R 7/10, Urteil vom 28.02.2013, IV R 49/11) auf alle offenen Fälle anzuwenden. Hierzu wird u. a. ausgeführt: Für den Fall, dass ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein seinem Betriebsvermögen zuzuordnendes Darlehen gewährt, sind die Beteiligung und die Darlehensforderung selbständige Wirtschaftsgüter. Folglich findet das Teilabzugsverbot auf etwaige Substanzverluste der Darlehensforderung (z. B. bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten) keine Anwendung. Entsprechend sind Substanzgewinne aus einer späteren Wertaufholung voll steuerpflichtig. Dagegen unterliegen die Finanzierungskosten für ein teil- oder unentgeltlich gewährtes Darlehen dem Teilabzugsverbot.
Das vollständige BMF-Schreiben können Sie hier abrufen.