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Bundesfinanzhof äußert ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

Um missbräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber die sog. Zinsschranke geschaffen. Danach sind bei Kapitalgesellschaften Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Der BFH (Beschluss vom 13.03.2012, I B 111/11) hat ernstliche Zweifel geäußert, ob die Regelung insoweit verfassungsgemäß ist, als sie auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst. Insoweit gehe die Regelung über das hinaus, was zur Vermeidung von auf Gewinnverlagerung gerichteten Finanzierungsgestaltungen zwischen der Körperschaft und ihrem Anteilseigner notwendig sei. Er hat deshalb im Streitfall Aussetzung der Vollziehung für die Körperschaftsteuerbescheide, in denen die Zinsschranke auf Zinsen aus üblichen Finanzierungsgeschäften zwischen Körperschaft und Bank angewendet wurde, gewährt.

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