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Bundesrat hat der Förderung des ehrenamtlichen Engagements (Ehrenamtsstärkungsgesetz) zugestimmt
Am 1. März 2013 hat auch der Bundesrat das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz verabschiedet. Damit können die von der Bundesregierung letztes Jahr auf den Weg gebrachten Verbesserungen Realität werden. Das Gesetz wird die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen bereits dieses Jahr eine größere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren. Zusätzlich werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen rückwirkend ab 1. Januar 2013 maßvoll angehoben.
Im Einzelnen:
- Die sog. „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG wird von EUR 2.100 auf EUR 2.400 angehoben und die sog. „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG von EUR 500 auf EUR 720. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu EUR 2.400 bzw. EUR 720 erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Diese Regelung tritt rückwirkend am 1. Januar 2013 in Kraft.
- Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
- Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, soll um ein Jahr verlängert werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Bisher musste dies bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Verlängerung ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel. Sie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
- Auch im Bereich der Rücklagenbildung wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. So werden durch eine gesetzliche Regelung der sog. „Wiederbeschaffungsrücklage“ auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen können, um beispielsweise einen alten PKW durch einen neuen oder größeren zu ersetzen (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO n. F.). Eine weitere große Erleichterung ist für die sog. freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Dies trägt erheblich zu einer flexibleren Rücklagengestaltung bei. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
- Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz einige Erleichterungen. So wird im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung eingeführt, welche die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung EUR 720 jährlich nicht übersteigt (§ 31a BGB n. F.). Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich (§ 58 Nr. 3 AO). Die Neuregelung ermöglicht v. a. die Schaffung von sog. Stiftungslehrstühlen an Universitäten. Mittel, die eine steuerbegünstigte Körperschaft weitergeben darf, sind Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ganz oder teilweise) und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel. Voraussetzung ist allerdings, dass die satzungsmäßigen Zwecke der zuwendenden und der erhaltenden Körperschaft identisch sind und die zugewandten Mittel sowie Erträge von der erhaltenden Körperschaft nicht weitergegeben werden. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
- Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um EUR 10.000 auf EUR 45.000 angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei. Die erhöhte Umsatzgrenze gilt rückwirkend ab 1. Januar 2013.
- Der neu eingefügte § 60a AO beinhaltet ein neues Verfahren, mit dem geprüft wird, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der AO entspricht. Die Vorteile des neuen Verfahrens sind mehr Rechtssicherheit und besserer Rechtsschutz (§ 60a Abs. 1 AO): Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist bindend, und zwar sowohl für die Besteuerung der Körperschaft als auch für die Besteuerung eines Spenders. Darüber hinaus ist der Feststellungsbescheid im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ein Verwaltungsakt; wurde dem Antrag der Körperschaft nicht entsprochen, kann sie sich mit den entsprechenden Rechtsbehelfen dagegen wehren. § 60a Abs. 5 AO tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Bisher durften Stiftungen im Jahr ihrer Errichtung und den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Dadurch soll es den Stiftungen möglich sein, einen Kapitalstock für steuerbegünstigte Zwecke aufzubauen. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ ist die gesetzliche Regelung vom § 58 Nr. 12 AO in den § 62 Abs. 4 AO umgezogen. Darüber hinaus wurde der Zeitraum für Zuführungen zum Vermögen auf drei Jahre erweitert. § 62 Abs. 4 AO tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Das Gesetz steht auf der Website des Bundesrates zum Download bereit.