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Bundestag beschließt Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs
Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist – neben Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit – die Überschuldung.
Bis zur Finanzkrise im Jahr 2008 war beim Vorliegen einer Überschuldung – unabhängig davon, ob eine positive Fortführungsprognose bestand oder nicht – ein Insolvenzantrag zu stellen. Eine positive Fortführungsprognose hatte nur Einfluss auf die Bewertung des Vermögens im Rahmen der Überschuldungsbilanz.
Im Zuge der Finanzkrise erfolgte die Einführung des zweistufigen Überschuldungsbegriffs, wonach bei Überschuldung im Fall einer positiven Fortführungsprognose kein Insolvenzantrag zu stellen ist. Die Geltungsdauer dieser Regelung war ursprünglich auf den 31.12.2010 befristet, wurde aufgrund des Andauerns der Finanzkrise jedoch auf den 31.12.2013 verlängert.
Mit Pressemitteilung vom 9.11.2012 teilte das Bundesjustizministerium nun mit, dass der Bundestag die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen hat. Eine positive Fortführungsprognose schließt damit auch zukünftig eine Überschuldung aus. Die Entfristungsregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.