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Bundestag beschließt Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
Der Deutsche Bundestag hat am 25.10.2012 auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht u.a. Änderungen folgende Änderungen vor:
- Reisekosten
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Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen soll an die Stelle der dreistufigen eine zweistufige Staffelung der Pauschalen treten. Für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen soll künftig eine Pauschale von jeweils EUR 12 gelten Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden bleibt es bei einer Pauschale von EUR 24. Bei Dienstreisen ohne Übernachtung gilt eine Pauschale von EUR 12 bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden.
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Die Entfernungspauschale zur Abgeltung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll künftig nur noch für die Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ (bisher: regelmäßige Arbeitsstätte) maßgeblich sein. Diese wird entweder vom Arbeitgeber oder anhand von quantitativen Kriterien festgelegt.
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Änderungen sind auch im Bereich der beruflich veranlassten Unterkunftskosten vorgesehen.
Die Änderungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gelten.
- Verlustrücktrag
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Der einkommensteuerliche Verlustrücktrag soll von derzeit EUR 511.500 auf Mio. EUR 1 erhöht werden. Für zusammen veranlagte Ehegatten soll der doppelte Betrag gelten.
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Auch der körperschaftsteuerliche Verlustrücktrag soll auf Mio. EUR 1 angehoben werden.
Durch die Änderung soll bereits der Rücktrag eines Verlustes aus 2013 ins Jahr 2012 möglich sein.
- Ertragsteuerliche Organschaft
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Fehlerhafte Bilanzansätze, welche sich auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen, sollen nicht mehr zwingend zum Wegfall der Organschaft führen, sondern können nachträglich korrigiert werden.
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Auch GmbHs sollen im Gewinnabführungsvertrag eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch einen (dynamischen) Verweis auf § 302 AktG vereinbaren müssen.
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Es reicht nunmehr aus, wenn Organgesellschaften ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland und ihren Satzungssitz im EU-/ EWR-Raum haben. Ein doppelter Inlandsbezug (Ort der Geschäftsleitung und Satzungssitz im Inland) wird nicht mehr gefordert.
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Für die Organträger-Eigenschaft soll zukünftig nicht mehr maßgeblich sein, ob sich Sitz bzw. Geschäftsleitung im Inland befinden, sondern ob die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen ist und ob die der Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach deutschem als nach DBA-Recht der inländischen Besteuerung unterliegen.
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Außerdem soll das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt werden.
Die Änderungen im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2014, zum Teil jedoch auch schon früher gelten.
Ob der Bundesrat dem Gesetz zustimmen wird, ist ungewiss. Es gibt Hinweise darauf, dass es zu einem Vermittlungsverfahren kommen wird.