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Das „kleine Jahressteuergesetz 2014“ (Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien) ist verabschiedet
Im April 2014 hatten wir bereits über den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien berichtet. Nach diversen Änderungen bzw. Ergänzungen wurde das Gesetz am 3. Juli 2014 in zweiter bzw. dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet; vom Umfang her hatte das Gesetz zu diesem Zeitpunkt ein Ausmaß angenommen, bei dem durchaus von einem „kleinen Jahressteuergesetz 2014“ gesprochen werden kann.
Am 11. Juli 2014 hat nun auch der Bundesrat dem geänderten Gesetzesentwurf zugestimmt.
Gegenüber unserer Mandanteninformation vom 16. April 2014 haben sich im Wesentlichen folgende Ergänzungen ergeben:
1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Mit Änderungen des Umsatzsteuergesetzes reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013.
Der BFH hatte abweichend von der Verwaltungsauffassung entschieden, dass es beim Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge Verfahren) bei Bauleistungen insbesondere darauf ankommt, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung wiederum zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.
Mit der aktuellen Neuregelung, die zum 1. Oktober 2014 in Kraft tritt, erfolgt nun wiederum die Anpassung an die alte Verwaltungsauffassung, wonach es darauf ankommt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dabei wird Nachhaltigkeit unterstellt, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird.
2. Ergänzungen im Bereich der des § 50i EStG
Erst Mitte 2013 wurde das Einkommensteuergesetz um einen § 50i ergänzt. Durch dessen Einführung sicherte sich Deutschland mittels sog. treaty override das Besteuerungsrecht in Fällen, in denen vor einem Wegzug/ einer Umstrukturierung steuerverstrickte Wirtschaftsgüter (z.B. wesentliche Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG) vor dem 29. Juni 2013 in gewerblich geprägte bzw. aufgrund der Abfärbetheorie gewerblich infizierte Personengesellschaften mit Betriebsstätten in Deutschland übertragen wurden. In diesen Fällen hätte Deutschland nämlich nach dem BFH-Urteil vom 28. April 2010 – abweichend von der zuvor von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – gegebenenfalls kein Besteuerungsrecht mehr an den stillen Reserven gehabt.
Der bisherige § 50i EStG erfasste nur die Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern; durch die Gesetzesänderung wurde der § 50i EStG nunmehr auch auf Einbringungsfälle erweitert. Zusätzlich wurde der § 50i EStG um Regelungen ergänzt, mit denen jüngst bekannt gewordene Steuergestaltungen zur Umgehung der Norm verhindert werden sollen.
3. Weitere umsatzsteuerliche Änderungen
- Für Hörbücher, die auf Tonträgern erworben werden, gilt ab dem 1. Januar 2015 der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Davon abzugrenzen sind sogenannte Hörspiele sowie Hörbücher, die per Download erworben werden. Für diese Medien gilt weiterhin der volle Umsatzsteuersatz.
- Ab 1. Januar 2015 gilt als Ort der Leistung von elektronischen Dienstleistungen an private Endabnehmer nicht mehr der Ort, an dem das Unternehmen die Dienstleitung erbringt, sondern der Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Folglich müssten sich künftig Unternehmer in all den EU-Mitgliedsstaaten, in denen ihre privaten Endabnehmer ansässig sind, umsatzsteuerlich registrieren und lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben. Die betroffenen Unternehmer haben jedoch die Möglichkeit, vereinfachend am sogenannten „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS)-Verfahren teilzunehmen: Hierbei werden die o.g. Umsätze elektronisch der zuständigen nationalen Steuerbehörde übermittelt und zusammengefasst abgeführt; diese übernimmt die Verteilung an die jeweiligen Staaten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Mandanteninformation vom 11. April 2014, in der wir bereits ausführlich über die bevorstehenden Änderungen berichtet und Hinweise zur Umstellung der unternehmensinternen Prozesse gegeben haben.