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Die Tücken des neuen Mindestlohngesetzes

– oder: Warum das Mindestlohngesetz auch für Arbeitgeber relevant ist, die schon heute über Mindestlohn zahlen

Durch das am 1. Januar 2015 im Rahmen des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes in Kraft tretende Mindestlohngesetz (MiLoG) wird die Höhe des Mindestlohns grundsätzlich für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf EUR 8,50 pro Stunde festgesetzt.

Darüber hinaus enthält das MiLoG Regelungen, die auch für Unternehmen relevant sind, die schon heute ihren Arbeitnehmern eine Vergütung über dem Mindestlohn zahlen. Hierzu zählen die folgenden Bestimmungen:

1. Auftraggeberhaftung

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet verschuldensunabhängig für den Fall, dass der andere Unternehmer seinen Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern nicht den Mindestlohn zahlt, wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmers ihre Mindestlohnforderung direkt gegenüber dessen Auftraggeber geltend machen können. Die Haftung erstreckt sich auf die gesamte Nachunternehmerkette (d.h. den beauftragten Unternehmer sowie dessen Nachunternehmer).

Praxistipp: Um eine Inanspruchnahme aus der Auftraggeberhaftung zu vermeiden, sollte der Auftraggeber darauf achten, dass der von ihm beauftragte Unternehmer und dessen Nachunternehmer den Mindestlohn zahlen. Bei Abschluss entsprechender Verträge sollten folglich Prüf- und Kontrollrechte des Auftraggebers vereinbart oder dem beauftragten Unternehmer Informationspflichten auferlegt werden. Gleichzeitig sollte der beauftragte Unternehmer vertraglich dazu verpflichtet werden, den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn zu zahlen; außerdem sollte der Vertrag Rückgriffsrechte des Auftraggebers für den Fall der Inanspruchnahme aus der Auftraggeberhaftung vorsehen. Bereits bestehende Verträge sollten umgehend um entsprechende Klauseln ergänzt werden.

2. Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Alle Arbeitgeber, die geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Leiharbeitnehmer beschäftigen oder in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen (hierzu zählen u. a. das Bau-, das Gaststätten- und Beherbergungs-, das Personenbeförderungs- und das Transportgewerbe) tätig sind, treffen besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten: Unter anderem sind Beginn, Ende und Dauer der tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufzubewahren.

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