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Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Grundsätzlich können Aufwendungen, welche für die beabsichtigte Vermietung einer Immobilie anfallen, auch vor Erzielung von Einnahmen als sog. vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist neben einem ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht. Diese wiederum setzt ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus.

Zu den ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen kann – so der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 5. Januar 2015, (Aktenzeichen IX B 126/14) – auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.

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