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Erbschaftsteuer: Steuerschuldner bei Unterbewertung von Gesellschaftsanteilen eines ausscheidenden Gesellschafters
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch den Gesellschafter an die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst, kann ungeachtet der Leistung von Abfindungszahlungen erbschaft- bzw. schenkungssteuerlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Dies wird der Fall sein, wenn der Wert der Abfindung geringer als der (bewertungs-)steuerlich errechnete Wert des übertragenen Anteils ist.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Anteile an einer Kapital- oder auch Personengesellschaft handelt. Ferner kommt es auch nicht auf die Absicht des ausscheidenden Gesellschafters an, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern.
In einem seiner jüngsten Urteilen (vom 4. März 2015, Aktenzeichen II R 51/13) hat das Bundesfinanzhof Stellung zu der Steuerschulderschaft genommen, welche durch den oben beschriebenen Vorgang ausgelöst wird. Demnach wird Schuldner der Erbschaftsteuer regelmäßig der Erwerber, im Fall einer Schenkung ebenfalls der Erwerber oder auch der Schenker sein. Die Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft wurde seitens des Bundesfinanzhofs ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs von alleiniger Bedeutung, dass der Gesellschaftsanteil direkt und ohne Beteiligung der Gesellschaft vom ausscheidenden Gesellschafter auf den Anteilserwerber übergeht. Auch die Zwischenschaltung eines Treuhänders aus gesellschaftsrechtlichen Gründen würde nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu keinen abweichenden Schlussfolgerungen führen.