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Erbschaftsteuerliche Fallstricke bei der gleichzeitigen Übertragung von Betrieb und Betriebsimmobilie
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien im Betriebsvermögen lauern hinsichtlich der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer Fallstricke, die eine steuerliche Begünstigung verhindern können. Wichtig an dieser Stelle ist die Tatsache, dass eine unentgeltliche Übertragung von Grundstücken in einem Betriebsvermögen nur dann begünstigt ist, wenn die Übertragung des Betriebsgrundstücks einheitlich zu einem Zeitpunkt zusammen mit dem übrigen Betriebsvermögen erfolgt. Gerade bei der Übertragung von Immobilien des Sonderbetriebsvermögens oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind häufig zivilrechtlich zwei Übertragungsvorgänge notwendig, so dass die Zeitpunkte auseinanderfallen können.
Das FG München (Urteil vom 14. Juni 2023 – 4 K 1481/22) befasste sich mit einer missglückten Betriebsübertragung, bei der die steuerliche Begünstigung aufgrund der gewählten vertraglichen Gestaltung nicht zur Anwendung kommt. Durch vermeidbare Fehler in der Vertragsgestaltung wurden die Begünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG versagt.
Entscheidung des Finanzgerichts München
Im Urteilssachverhalt ging es um einen Schenkungsvertrag, mit dem ein ruhender Gaststättenbetrieb einschl. Betriebsgrundstück geschenkt wurde. Dabei wurde ein Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Betriebsübergabe zum 1. August 2017 vereinbart. Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks wurde allerdings bereits beim Abschluss des Schenkungsvertrags am 19. Juli 2017 eine Auflassung erklärt sowie die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und bewilligt. Das FA sah darin zwei Schenkungen – eine (unbegünstigte) Grundstücksschenkung v. 19. Juli 2017 und eine (begünstigte) Betriebsschenkung v. 1. August 2017. Streitig wurde die Besteuerung der Grundstücksschenkung v. 19. Juli 2017.
Das FG München nahm die Übertragung des Betriebsgrundstücks bereits am 19. Juli 2017 an, da an diesem Tag die Auflassung erklärt sowie die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und bewilligt wurde. Für diese isolierte Schenkung des Betriebsgrundstücks waren nach Auffassung des FG München keine Begünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG zu gewähren, da insoweit lediglich ein Einzelwirtschaftsgut (Betriebsgrundstück) übertragen wurde und nicht der gesamte Gewerbebetrieb. Das FG München begründete die Entscheidung analog zu den geltenden Maßstäben bei Personengesellschaften. Danach sind die Kriterien des Unternehmerrisikos und der Unternehmerinitiative zu berücksichtigen, die nach Auslegung des FG München hinsichtlich der Vertragsregelungen erst zum 1. August und eben nicht bereits zum 19. Juli 2017 auf die Beschenkte übertragen wurden.
Fazit
Die Begünstigung nach §§ 13a ff. ErbStG hätte vollumfänglich erreicht werden können, wenn der Überlassungsvertrag eine einheitliche Regelung für die Betriebsimmobilie und den Betrieb vorgesehen hätte. Im vorliegenden Fall bleibt deshalb nur zu hoffen, dass der BFH die Revision zulässt und dann im Hauptsachenverfahren prüft, ob bereits per 19. Juli 2017 die Übertragung des gesamten Gaststättenbetriebs angenommen werden könnte.