Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Erleichterung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften
Viele offenlegungspflichtige Unternehmen könnten bald von Erleichterungen im Bilanzrecht profitieren. Das Bundesministerium der Justiz hat am 31. Juli 2012 einen Referentenentwurf zum „Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG“-Gesetz vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht die folgenden wesentlichen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften vor:
- Auf die Erstellung eines Anhangs kann unter der Voraussetzung, dass bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden (z.B. zu Haftungsverhältnissen), verzichtet werden
- Die Gliederungstiefe im Jahresabschluss wird optional verringert (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata)
- Die Offenlegungspflicht kann wahlweise durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfolgen. Im Fall der Hinterlegung können Dritte nur auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Nach Angaben des Justizministeriums betrifft die geplante Neuregelung mehr als 500.000 Kleinstunternehmen. Die geplanten Vereinfachungsregelungen sollen für Kapitalgesellschaften bzw. Personenhandelsgesellschaften ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) gelten, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- EUR 350.000 Bilanzsumme,
- EUR 700.000 Umsatzerlöse,
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
Die Neuregelung soll für Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Die Gesetzesänderung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, was auf eine zügige Umsetzung hoffen lässt.