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Ertragsteuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
In der Regel erfolgt bei Kapitalgesellschaften die Ausschüttung des Gewinns entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass die Anteilseigner von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (sog. inkongruente) Gewinnausschüttungen verabreden.
Wann eine solche inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen ist, war bisher umstritten:
- Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich zulässig, wenn sie auf einer zivilrechtlich wirksamen Grundlage erfolgen. Inkongruente Gewinnausschüttungen stellen nach Auffassung des Gerichts auch nicht per se einen Gestaltungsmißbrauch i. S. d. § 42 AO dar.
- In der Vergangenheit hatte die Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, dass inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich nur zulässig sind, wenn sie mit besonderen Leistungen des durch die Ausschüttung begünstigten Gesellschafters in Zusammenhang stehen.
Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 17.12.2013 weitgehend der Auffassung des Bundesfinanzhofes angeschlossen:
- Die ertragsteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt zum einen voraus, dass die vom Anteil am Kapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist:
- Bei einer GmbH muss entweder in der Satzung ein anderer Maßstab der Gewinnverteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgelegt sein oder die Satzung anstelle eines festen Verteilungsmaßstabs eine Öffnungsklausel enthalten, nach der pro Jahr mit Zustimmung aller oder nur der beeinträchtigten Gesellschafter über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, wobei der Beschluss mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefasst werden muss.
- Bei einer Aktiengesellschaft muss die Satzung einen vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel festlegen; die bei der GmbH zulässige Öffnungsklausel ist bei Aktiengesellschaften nicht ausreichend.
- Zum anderen sind die Grundsätze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu beachten. Kein Missbrauch liegt demnach vor, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung kann sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.
Das neue BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Hinweis: Dazu, ob eine inkongruente Gewinnausschüttung eine Schenkung i. S. d. Schenkungsteuergesetzes auslöst, nimmt das BMF-Schreiben nicht explizit Stellung. Dies war in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung wohl nicht ausgeschlossen worden.