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EuGH-Vorlagen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding und zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit zwei Beschlüssen vom 11. Dezember 2013 (Aktenzeichen XI R 17/11 und XI R 38/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei Fragen zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding sowie zur umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt.

1. Zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding

Das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nach ständiger Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH für sich keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar und berechtigt somit grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.

Für sog. Führungsholdings gelten jedoch Besonderheiten: Bei Führungsholdings handelt es sich um Holding-Gesellschaften, die über das Halten von Beteiligungen an Tochtergesellschaften hinaus auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft dieser Tochtergesellschaften eingreifen. In den Streitfällen erbrachten die Führungsholdings an ihre Tochtergesellschaften administrative und kaufmännische Dienstleistungen gegen Entgelt. Zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezogen die Holdings wiederum ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (wie z. B. Rechtsberatungsleistungen). Die Holdings begehrten für diese mit Umsatzsteuer belasteten Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug. Weil das reine Halten von Anteilen an Tochtergesellschaften nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug nur anteilig gewährt werden könne. Unklar ist allerdings, nach welchen Modalitäten diese Aufteilung erfolgen soll. Dies soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden.

2. Tochter-Personengesellschaft als Organgesellschaft?

Mit seiner zweiten Frage will der BFH vom EuGH wissen, ob nach Unionsrecht auch eine Tochter-Personengesellschaft (entgegen der nationalen Regelung, nach der nur juristische Personen Organgesellschaften sein können) Organgesellschaft sein kann.

Außerdem möchte der BFH vom EuGH mit seiner dritten Vorlagefrage wissen, ob sich die Holdings für den Fall, dass das die o. g. deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt, direkt auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen können.

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