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Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung
Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann neben der 1 % Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden.
Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 3. September 2015 (Aktenzeichen: VI R 27/14) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sei. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.