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Forderung einer GmbH gegen ihren Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, an der ein Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens ein Prozent beteiligt ist, zählt einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Man spricht häufig von Veräußerungsgewinnen aus einer sog. wesentlichen Beteiligung.

Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst und einem Gesellschafter mit wesentlicher Beteiligung Vermögen der Gesellschaft zurückgezahlt, wird dieser Vorgang steuerlich wie eine Veräußerung der Anteile behandelt. Auflösungsgewinn ist in diesen Fällen der Betrag, um den der gemeine Wert des zurückgezahlten Vermögens die damit verbundenen Kosten der Auflösung und seine Anschaffungskosten übersteigt.

Ähnliches gilt für Fälle, in denen der Gesellschafter bei der Auflösung der Gesellschaft von einer Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft befreit wird, z. B. weil die Gesellschaft auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet. Wichtig ist jedoch, dass die Befreiung des Gesellschafters zivilrechtlich wirksam ist.

Mit Urteil vom 16. Juni 2015 (Aktenzeichen IX R 28/14) entschied der Bundesfinanzhof über einen Fall, in dem zum Zeitpunkt der Auflösung einer GmbH noch Forderungen gegen einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestanden. Das Finanzamt berücksichtigte die infolge des Insolvenzverfahrens weggefallenen Forderungen der GmbH als fiktiven Veräußerungsgewinn des Gesellschafters. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass die Forderungen aufgrund seiner Vermögenslosigkeit objektiv wertlos sind.

Wie der Bundesfinanzhof bestätigte, führt die Auflösung einer GmbH zivilrechtlich nicht zu einer Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Verbindlichkeit. Die bloße Nichteinziehung der Forderung im Zuge der Auflösung ist daher nicht als Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft anzusehen. Ist die Forderung wegen Vermögenslosigkeit des Gesellschafters objektiv wertlos, ist sie bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns nicht mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen.

Zu der Frage, ob bereits die Darlehenshingabe an einen vermögenslosen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, die beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, hat sich der Bundesfinanzhof im vorliegenden Urteil nicht abschließend geäußert.

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