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Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf auch dann leitend und eigenverantwortlich und damit selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16. Juli 2014, Aktenzeichen VIII R 41/12) musste darüber entscheiden, ob bei einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen. Die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis führten bei den Patienten eine Voruntersuchung durch und schlugen daraufhin eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie wurde durch eine angestellte Ärztin vorgenommen.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt hier eine selbständige Tätigkeit vor, da die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals nehmen und somit die Leistung an den Patienten den „Stempel der Persönlichkeit“ der Gesellschafter trägt.

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