

Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.
Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai
Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen hängt die Höhe des Vorsteuerabzugs davon ab, in welchem Umfang die betreffenden Leistungen dem Unternehmen zugeordnet wurden. Denn nur eine (teilweise) Zuordnung zum Unternehmen bzw. dem unternehmerischen Bereich macht den Abzug der Vorsteuer bzw. - bei einer nachrichtlichen Änderung der Verhältnisse - eine Berichtigung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge möglich.
Der Umfang der Zuordnung kann individuell bestimmt bzw. im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zuordnungswahlrechte vorgenommen werden.
So hat der Unternehmer grundsätzlich folgende Zuordnungswahlrechte, falls er die bezogenen Vermögensgegenstände teilweise für unternehmerische und teilweise für unternehmensfremde Zwecke (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf) benutzt:
-
der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden oder
-
der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder
-
der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich mindestens eine 10 %ige unternehmerische Nutzung voraussetzt.
Die Zuordnung hat im Rahmen der gesetzlichen Frist zu erfolgen; diese endet zum 31. Mai des Folgejahres. So müssen die Zuordnungen, welche den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, spätestens bis um 31. Mai 2016 vorgenommen bzw. schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Wird das Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt, ist im Zweifel eine nachrichtliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Folglich würden sowohl der Vorsteuerabzug sowie auch gegebenenfalls eine Berichtigung in späteren Jahren ausscheiden.