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Frühzeitige Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes

Hintergrund

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Die Ermittlung des Gewinns oder Verlustes erfordert eine Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt seiner Entstehung. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG gilt hier prinzipiell nicht.

Als Veräußerung gilt nach § 17 Abs. 4 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Ein Auflösungsverlust steht dabei fest, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) feststehen.

Im Urteil vom 31. Januar 2024 - X R 11/22 setzt sich der BFH mit der Frage auseinander, ob diese stichtagsbezogene Besteuerung auch bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner anzuwenden ist. Im Kern geht es dabei um die Frage, wann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn mit weiteren Zahlungen aus der aufgelösten Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist.

Entscheidung des BFH

Im Urteilsfall befand sich eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Einnahme-Überschuss-Rechners. Über das Vermögen der Kapitalgesellschaft wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Geschäftsbetrieb eingestellt. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Verlust aus der Auflösung der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgabe des Einnahmeüberschussrechners zu berücksichtigen ist, setzte sich der BFH damit auseinander, ob die Rechtsprechungsgrundsätze nach § 17 Abs. 4 EStG zur Anwendung kommen.

Der BFH hält fest, dass der Veräußerungsverlust des Einnahmeüberschussrechners nicht stichtagsbezogen entsteht. Vielmehr ist für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs maßgeblich, wann und in welcher Höhe, die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Wann der Verlust in diesem Sinne endgültig ist, ist aber eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Aus praktischer Sicht führt dies aber ebenso wie im steuerlichen Privatvermögen einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG dazu, dass der Verlust aus der Insolvenz der Kapitalgesellschaft, d.h. dem Untergang der Beteiligung möglichst frühzeitig steuerlich zum Ansatz gebracht werden sollten. Erfolgt die Erklärung des Verlustes zu spät, d.h. stand bereits zu einem früheren Zeitraum fest, dass mit weiteren Zahlungen nicht mehr zu rechnen ist, besteht die Gefahr, dass die Steuerveranlagung des betreffenden Jahres verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden kann. Der Verlust bliebe dann endgültig steuerlich unbeachtlich.

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