Die Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern stellt einen zentralen Prüfungsbereich im Rahmen einer Due Diligence dar. Hintergrund ist, dass zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kein vollständig fremdüblicher Interessenausgleich besteht. Vergütungsbestandteile können daher steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert werden, wenn sie nicht fremdüblich vereinbart oder durchgeführt werden.
Für potenzielle Erwerber ist dieser Bereich besonders relevant, da steuerliche Risiken aus vGA-Sachverhalten zu Steuernachforderungen, Zinsen und möglichen Haftungsrisiken führen können. Gleichzeitig kann eine nicht marktgerechte Geschäftsführervergütung Auswirkungen auf die Normalized Earnings und damit auf die Unternehmensbewertung haben.
Im Rahmen der Tax Due Diligence werden daher insbesondere die Höhe, Struktur, vertragliche Grundlage und tatsächliche Durchführung der Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern geprüft.
Zivil- und steuerrechtliche Anforderungen
Vergütungsvereinbarungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen klar, eindeutig und im Voraus schriftlich getroffen werden. Rückwirkende oder unklare Regelungen werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt und können zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Die Vereinbarungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Höhe der Vergütung rechnerisch eindeutig bestimmbar ist. Dies gilt auch für variable Vergütungsbestandteile und Sonderleistungen wie Tantiemen oder Pensionszusagen.
Prüfung der Angemessenheit – zentrale Kriterien
Die steuerliche Rechtsprechung hat verschiedene Kriterien entwickelt, anhand derer die Angemessenheit der Gesamtvergütung beurteilt wird. Zu den maßgeblichen Faktoren gehören insbesondere:
- Art und Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers
- Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens
- Verhältnis der Vergütung zum Unternehmensgewinn
- Vergleich mit Vergütungen in ähnlichen Unternehmen (Fremdvergleich)
Dabei ist stets die Gesamtausstattung zu betrachten. Diese umfasst nicht nur das Festgehalt, sondern sämtliche Vergütungsbestandteile wie Tantiemen, Sonderzahlungen, betriebliche Altersversorgung, Dienstwagennutzung oder sonstige Sachbezüge.
Auch wenn die Gesamtvergütung angemessen erscheint, können einzelne Komponenten – etwa eine überhöhte Pensionszusage – isoliert als unangemessen bewertet werden.
Besondere steuerliche Prüfmaßstäbe
Neben dem Fremdvergleich werden in der Praxis weitere Orientierungsgrößen herangezogen. Ein häufig diskutierter Maßstab ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz: Danach sollte der Gesellschaft grundsätzlich ein Jahresüberschuss verbleiben, der mindestens in Höhe der Geschäftsführerbezüge liegt.
Darüber hinaus gelten typische Gestaltungsregeln, etwa bei variablen Vergütungsbestandteilen. Beispielsweise sollte eine Gewinntantieme regelmäßig einen angemessenen Anteil (ca. 25 %) der Gesamtvergütung nicht überschreiten, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Fazit
Ob eine marktgerechte und steuerlich saubere Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegt, hängt stark vom konkreten Einzelfall ab. Höhe, Struktur und Zusammensetzung der Vergütung sollten stets sorgfältig auf Angemessenheit, Fremdvergleich und steuerliche Risiken geprüft werden.
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