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Gewerbesteuerbefreiung für die Betriebsgesellschaft schlägt auf die Besitzgesellschaft durch
Eine GmbH & Co. KG (Besitzgesellschaft) verpachtete ihr Grundstück einschließlich Inventar an eine GmbH (Betriebsgesellschaft), die zugleich Komplementärin der GmbH & Co. KG war. Durch die Verpachtung lag in diesem Fall unstrittig eine steuerlich zu beachtende Betriebsaufspaltung vor.
Die GmbH betrieb auf dem Grundstück eine Klinik zur Behandlung von Krebserkrankungen. Auf Grund dieser Tätigkeit war sie von der Gewerbesteuer befreit.
Der Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil vom 20. August 2015 (Aktenzeichen IV R 26/13) entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung für die Betriebsgesellschaft auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft durchschlägt. Das Gericht hat ausgeführt, dass es sich für die Betriebsgesellschaft um eine rechtsformneutrale Gewerbesteuerbefreiung handelt. Sie kann nicht dazu führen, dass es bei „aufgespaltenen“ Unternehmen zur Schlechterstellung gegenüber einem „Einheitsunternehmen“ kommt.
Ziel der Gewerbesteuerbefreiung sei die Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen. Im vorliegenden Fall diente die Betätigung des Besitzunternehmens mittelbar der Erfüllung des von den beherrschenden Inhabern beider Unternehmen bestimmten gemeinsamen (gewerbesteuerbefreiten) Zwecks, ein Krankenhaus zu betreiben. So gebietet es laut Bundesfinanzhofs der sozial- und wirtschaftspolitische Zweck des Befreiungstatbestandes diesen auch auf die vom Besitzunternehmen erzielten Erträge unbeschadet von dessen Rechtsform auszudehnen.