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Marktüblicher Veräußerungsgewinn einer Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu Arbeitslohn

Nicht nur im Startup-Umfeld haben sich Mitarbeiterbeteiligungen inzwischen als das Corporate Benefit unter den Incentives für Mitarbeiter etabliert. Auch im steuerlichen Kontext erfreuen sich Mitarbeiterbeteiligungen immer größerer Beliebtheit. So ermöglicht eine Mitarbeiterbeteiligung bei entsprechender steuerlicher Ausgestaltung die günstigere Besteuerung der künftigen Wertentwicklung des Arbeitgebers-Unternehmens im Rahmen der Kapitaleinkünfte, statt im Rahmen des Arbeitslohns. Die Rechtsfrage der Besteuerung eines künftigen Veräußerungsgewinnes einer Mitarbeiterbeteiligung, gemeint ist die Abgrenzungsproblematik zwischen einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns als Kapitaleinkünfte und der (meist) ungünstigeren Besteuerung als Arbeitslohn, war in der Vergangenheit bereits mehrmals Gegenstand der BFH-Rechtsprechung.

Mit Urteilen jeweils vom 14. Dezember 2023 (Az.: VI R 1/21 und VI R 2/21 NV) bestätigt der BFH entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung erneut, dass der Gewinn einer Mitarbeiterbeteiligung aus einer marktüblichen Veräußerung kein lohnsteuerbarer Vorteil darstellt und damit nicht im Rahmen des Arbeitslohns zu versteuern ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann nach Auffassung des BFH nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt. Allein in einer vom Mitarbeiter erzielten sehr hohen Rendite, die im Urteilsfall aus einer im Private Equity Umfeld typischen Kapitalstruktur resultierte, sah der BFH keinen Rechtsgrund für eine Umqualifizierung des Veräußerungsgewinns in Arbeitslohn. Dies gilt zumindest dann, wenn alle Investoren inklusive der Arbeitnehmer ihre Anteile zum Marktpreis veräußern.

Die BFH-Urteile sind zu begrüßen und schaffen für die Praxis wertvolle Abgrenzungskriterien zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die BFH-Urteile bisher weder im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden noch Niederschlag in den Lohnsteuerrichtlinien oder -hinweisen der Finanzverwaltung gefunden haben. Es bleibt damit abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung die vom BFH nochmals klargestellten Abgrenzungskriterien in der Praxis umsetzt.

Gerne beraten wir Sie bei der steuerlichen Ausgestaltung Ihres individuellen Mitarbeiterprogramms (ESOP, VSOP, Hurdle Shares bzw. NLP-Shares, stundungsbegünstigte Mitarbeiterbeteiligung nach § 19a EStG, Genussrechtsprogramme, etc.). Kommen Sie gerne auf uns zu.

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