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Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter: Zufluss im Zeitpunkt der Beschlussfassung

Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem regelmäßig im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu. Dies gilt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat.

Dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 2. Dezember 2014, Aktenzeichen VIII-R-2/12) lag folgender Streitfall vor: Der Gesellschafter der X-GmbH hielt 80,98 % der Anteile des Stammkapitals. Am 5. November 2004 beschlossen die Gesellschafter der X-GmbH eine Vorabausschüttung für das laufende Geschäftsjahr 2004, die am 21. Januar 2005 zur Auszahlung fällig sein sollte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Ausschüttung noch in 2004 und nicht erst in 2005 zufließt, denn unabhängig davon, dass im Beschluss eine Fälligkeit in 2005 angegeben war, ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ein späterer Zufluss hätte nur unterstellt werden können, wenn die Satzung der GmbH abweichende Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält.

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